Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von B._____ vom 15. April 2026 für die Dauer von sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 21. April 2026 (Poststempel 22. April 2026, Eingang 24. April 2026) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichte, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am
24. April 2026 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei den Klinik C._____ einforderte, – dass der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 28. April 2026 zurückzog, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
E. 3 / 3 wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] Erste zivilrechtliche Kammer Der Vorsitzende Cavegn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 30. April 2026 mitgeteilt am 30. April 2026 Referenz ZR1 26 62 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A._____, Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgliche Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 15. April 2026
2 / 3 In Erwägung, – dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von B._____ vom 15. April 2026 für die Dauer von sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik C._____ untergebracht wurde, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 21. April 2026 (Poststempel 22. April 2026, Eingang 24. April 2026) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung beim Obergericht des Kantons Graubünden einreichte, – dass der Vorsitzende der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts am
24. April 2026 einen kurzen Bericht sowie die wesentlichen Klinikakten bei den Klinik C._____ einforderte, – dass der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 28. April 2026 zurückzog, – dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden ist und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,
3 / 3 wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Erste zivilrechtliche Kammer Der Vorsitzende Cavegn